Mindestlohn

Mindestlohn ab 2015 – auch für Studierende?

Der Mindestlohn wurde 2014 von der Großen Koalition und dem Bundesrat beschlossen und muss nun seit dem 1. Januar 2015 von den Arbeitgebern bezahlt werden. Damit wird in Deutschland etwas zur Normalität, was in den meisten europäischen Ländern schon längst Gang und Gebe ist. Für 3,7 Millionen Menschen in Deutschland bedeutet das mehr Lohn. Beschäftigte bekommen jetzt mindestens 8,50 € (Brutto!) die Stunde, dies besagt das Mindestlohngesetz (MiLoG). Hierzu ein paar Fragen und mit passenden Antworten:    

Bekommt das jedeR?

Nein! Es gibt viele Ausnahmen, wie bspw. Praktika, die besonders für Studierende interessant sind.

Habe ich überhaupt was davon?

Na klar! Ein paar positive Veränderungen gibt es schon. Wenn du zum Beispiel in der Gastro beschäftigt bist und der Chef der Meinung ist, dass du genug verdienst weil du mit deinem Trinkgeldauf den Mindestlohn kommst, dann ist das nicht rechtmäßig. Im Mindestlohn sind weder Trinkgelder noch bestimmte Zuschläge wie Schicht-, Sonn- oder Feiertagszuschläge enthalten. Die bekommst du zusätzlich. Wenn du also wie üblich geringfügig beschäftigt (450€) bist und im letzten Jahr weniger als 8,50 € verdient hast, dann muss sich nun entweder deine Arbeitszeit verändern (max. 52h pro Monat) oder du erhälst schlichtweg mehr Kohle. Das würde dazu führen, dass du sozialversicherungspflichtig beschäftigt wärst, was kein Beinbruch ist!

Wow. Dann gibt’s mein Urlaubsgeld nun zusätzlich?

Da ist bisher unklar. Es kann sein, dass das Urlaubsgeld in dein Gehalt/Lohn integriert wird. Dagegen machen kannst du erst mal wenig.

Mein Chef/ meine Chefin will mir nicht mehr Kohle zahlen!

Besorg dir für die Gastro (wie überall) immer Verträge, in denen klar drin steht, wie viel du arbeiten musst und wie viel du dafür bekommst. Hast du Angst davor, von deinem Chef oder deiner Chefin das Geld einzufordern? Der Mindestlohnanspruch verwirkt nicht so schnell, ihr könnt ihn also auch später (nach max. drei Jahren) bzw. rückwirkend einfordern oder sogar gerichtlich erkämpfen. Hierbei ist es immer ratsam, Mitglied einer Gewerkschaft zu sein. Zudem gibt es sowohl von Gewerkschaften als auch von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Infohotline.

Cool. Dann verdien‘ ich jetzt ordentlich Schotter im Praktikum!

Schön wär‘s! Die Generation Praktikum wird nicht durch den Mindestlohn geschützt, zumindest nicht ausreichend. Ihr erhaltet keinen Mindestlohn, sobald ihr ein Pflichtpraktikum innerhalb eurer Studienordnung des Studienfaches absolvieren müsst. Wenn ihr im Anschluss des Studiums ein Praktikum macht, das nur drei Monate dauert, dann dient das der Orientierung und muss auch nicht vergütet werden. Positiv daran ist nur, dass euch Unternehmen und Institutionen nun nicht ewig lang für lau „beschäftigen“ können, sondern nur noch für drei Monate.

Mein zehnjähriger Sohn will sich mit dem Verteilen von Zeitungen was dazuverdienen, da ich als alleinerziehende Studentin nicht genug Kohle habe. Bekommt der nun auch mehr?

Leider nicht. Die Lobby der Medienkonzerne hatte großen Einfluss auf die verspätete Einführung des Mindestlohnes, der in dieser Branche erst 2017 eintreten wird. Ist dein Sohn noch minderjährig, hat er unabhängig von der verspäteten Einführung ohnehin keinen Anspruch auf den Mindestlohn.

Ich bin ehrenamtliche Trainerin eines Fußballvereins der C-Jugend. Bekomme ich dafür nun Geld?

Nein. Das Ehrenamt bleibt vom Mindestlohn ausgeschlossen.

 
Habt ihr weitere Fragen, dann wendet ich euch doch ans Referat (gewerkschaft@asta.uni-bremen.de), an eure zuständige Gewerkschaft oder die Hotline des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (030/60 28 00 28)

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